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1. Inhalt 1.1. Die Vorbereitung und Durchführung der Dienstleistungen
von art-up! Büro für kreative Begleiterscheinungen, Martin Plass (im folgenden
kurz art-up! genannt) sind Gegenstand des Vertrages, des Technischen
Beiblattes (Bühnenanweisung) und der AGB. 1.2. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftigen Verträge,
Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden.
2. Terminabsprache 2.1. Werden Termine auf Wunsch für den Kunden bzw.
Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen art-up! daraus
keinerlei Verbindlichkeiten. 2.2. Nicht
bestätigte Termine werden von art-up! nach 10 Tagen ohne weitere
Nachricht storniert. 2.3. Diese Frist kann
auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden bzw. Veranstalters verlängert
werden.
3. Honorar / Gage 3.1. Die Fälligkeit des Honorars ist in der Regel in der
Auftragserteilung definiert. In allen anderen Fällen ist das Honorar nach
Erbringen der Leistung fällig. 3.2. Das
Honorar ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in der
Rechnung angegebene Konto zu überweisen. 3.3. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht
zulässig. Davon bleibt die Aufrechnung von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen nach § 11,3 AGBG unberührt. 3.4. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank / EZB berechnet.
3.5. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen
werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5 € erhoben.
4. Schadensersatz / Haftung
4.1. Erfüllt art-up! oder der Kunde
bzw. Veranstalter ohne wichtigen Grund seine / ihre Verpflichtungen aus diesem
Vertrag nicht, wird er/sie schadenersatzpflichtig. 4.2. Führt höhere Gewalt zum Nichterbringen der Leistung,
werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere
Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im
Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall, Naturkatastrophen,
behördliche Anordnungen u.ä. 4.3. Ist
art-up! aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, eine
darstellerische Leistung als Teil eines Leistungsvertrages durchzuführen, ist
der Kunde bzw. Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
4.4. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche
des Kunden bzw. Veranstalters gegenüber art-up! bei Schäden, die durch
leichte Fahrlässigkeit von art-up! bedingt sind, werden auf die Höhe des
vereinbarten Honorars beschränkt. 4.5.
Erfüllt der Kunde bzw. Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht
oder nicht rechtzeitig, darf art-up! vom Vertrag zurücktreten oder
einen Ersatzauftritt verlangen. art-up! behält seinen vollen Anspruch
auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der
gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Kunde bzw.
Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat oder es zu keiner
Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. 4.6. Der Kunde bzw. Veranstalter haftet für Diebstahl und
Beschädigung von art-up! - Eigentum während der Lagerung in der
Spielstätte während der Auftritte, einschließlich des Eigentums der
Künstler. 4.7. Kommt es zu
unvorhersehbaren Vorfällen, die die Erbringung einer darstellerischen Leistung
bzw. eine Durchführung der Veranstaltung für art-up! unzumutbar machen
(z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische
Störungen) ist art-up! zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt,
behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch.
4.8. Der Veranstalter haftet für alle Personen-
und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und
innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von
Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anläßlich der Veranstaltung. Die
Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung
durch art-up!. Der Veranstalter stellt art-up! von allen
Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei. 4.9. Wenn die Erbringung einer darstellerischen Leistung
aus Solidarität zu einem geringen Honorar (geringer als 250 € je auftretenden
Künstler) vereinbart wird und die Veranstaltung aus Gründen ausfällt, die der
Kunde bzw. Veranstalter zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Kunde bzw.
Veranstalter, 250 € je auftretenden Künstler zu zahlen (bei mehreren
Veranstaltungen: je Veranstaltung).
5. Urheberrechte 5.1. künstlerische Gastspiele 5.1.1. Der Begriff „Künstlerische Gastspiele“ umfasst alle
buchbaren Theater- Comedy-, Musik-, und Artistikproduktionen aus dem Repertoire
von art-up!. 5.1.2.
Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf Tonträger (gleich welcher Art) von
künstlerischen Gastspielen von art-up! sind nur mit schriftlicher
vorheriger Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist art-up!
berechtigt, die Erbringung seiner Leistung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen.
art-up! behält in diesem Fall seinen vollen Erstattungsanspruch nach
Ziffer 4.1. 5.1.3. Kurze Aufzeichnungen
durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der
Öffentlichkeit dienen (unter 3 Min.), sind nach vorheriger Absprache
gestattet. 5.1.4. art-up!
gewährleistet, über die Aufführungsrechte an der Produktion zu verfügen und die
entsprechenden Urheberrechtsabgaben abzuführen. 5.1.5. Der Veranstalter verpflichtet sich, art-up! alle für die Berechnung der Tantiemen notwendigen Informationen zu
übermitteln. 5.1.6. Bei künstlerischen
Gastspielen unterliegt art-up! weder in der Programmgestaltung noch
in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder
Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen
Zustimmung von art-up!. 5.2.
Auftragsproduktionen, Events, Workshops, Moderationen (auch szenische),
Unternehmenstheater, Gala- u. Partybands und Solisten 5.2.1. Für die unter 5.2. genannten Leistungen gelten
folgende Urheberrechtsvereinbarungen: 5.2.2. Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf
Tonträger (gleich welcher Art) von Leistungen, die von art-up! im
Rahmen eines events (z.B. Produkteinführungen, Messen, Festlichkeiten,
Werbeeveranstaltungen etc.), einer Mitarbeiterschulung, Weiterbildungs- oder
Informationsveranstaltungen, eines Motivationstrainings oder einer ähnlichen
Veranstaltung erbracht werden, sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung
gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist art-up! berechtigt, die
Erbringung seiner Leistung nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. art-up!
behält in diesem Fall seinen vollen Erstattungsanspruch nach Ziffer 4.1. Eine
Zustimmung zur Aufzeichnung der von art-up! erbrachten bzw. zu
erbringenden Leistung kann zu Zwecken der Dokumentation für internen Gebrauch
erteilt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen von einer solchen Zustimmung bleibt
auf jeden Fall die Erlaubnis der Auswertung des erstellten Materials zu Werbe-
und Schulungs- bzw. Weiterbildungszwecken. In jedem Fall ist art-up!
eine Kopie des Materials unentgeltlich zu überlassen.
6.
GEMA-Gebühren/Verlagstaniemen Anfallende
GEMA-Gebühren und Tantiemen, die aus Rechten Dritter an
genutztem Material anfallen (z.B. Verlagsrechte bei Lesungen oder
Theaterstücken) trägt der Kunde bzw. Veranstalter. art-up!
stellt eine GEMA-Liste und
Aufstellung evt. Rechteinhaber zur Verfügung.
7. Randbedingungen, die vom Kunden bzw.
Veranstalter zu gewährleisten sind. 7.1. Der Kunde bzw. Veranstalter hat die branchenüblichen
Vorbereitungen zu treffen und insbesondere die technischen, organisatorischen
und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit zu schaffen. Er
informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlaßt
die sorgfältige Erfüllung des Technischen Beiblattes / der Bühnenanweisung von
art-up!. Technisches Beiblatt bzw. Bühnenanweisung sind verbindlicher
Bestandteil des Vertrages. 7.2.
Genehmigungen o.ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeit werden vom Kunden bzw.
Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt. 7.3. Der Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte muß ebenerdig
oder mit einer schrägen Rampe versehen sein (Treppen erfordern Hilfskräfte zum
Transport der Dekoration). Türen und Treppen müssen so groß sein, daß
Bühnenbildteile (2 x 1,50 m) durchpassen. Der Auftrittsort ist vor Beginn des
Aufbaus leer geräumt, geheizt und sauber. Bei mehreren Aufführungen wird nach
jeder Aufführung gesäubert. 7.4. Der im
Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner ist rechtzeitig mit allen
Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch- bzw.
Waschgelegenheit für die Künstler, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren
Schränken o.ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort und während
der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau der Dekoration)
anwesend. 7.5. Der Veranstalter trifft
alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen
ab. 7.6. Für alle unter 5.1.1. definierten
Veranstaltungen gilt darüber hinaus folgendes (7.6.1. – 7.6.5.):
7.6.1. Der Auftrittsort ist nach außen
geräuschgedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an
dieselbe Zielgruppe wenden. 7.6.2. Falls
die Bedingungen nicht erfüllt werden können oder spezielle technische
Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Kunde bzw. Veranstalter spätestens vier
Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu
treffen. 7.6.3. Falls eine
Freiluftveranstaltung aus klimatischen (z. B. Kälte, Glatteis. Nässe, Ozon) oder
anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich
der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und
art-up! umgehend zu informieren. 7.6.4. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen
Ablauf der Veranstaltung. 7.7. Falls diese
Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 4.1.
8. Öffentlichkeitsarbeit /
Berichterstattung Je ein Belegexemplar
der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird art-up! (im Original) zur Verfügung gestellt.
9. Werbung Der Veranstalter einer unter 5.1.1. definierten
Veranstaltung verpflichtet sich zur organisatorischen branchenüblichen
Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den zur Verfügung gestellten
Materialien. Einzelheiten sind ggf. mit art-up! abzustimmen. Aktive
Werbung beinhaltet das rechtzeitige Aushängen aller Plakate an
publikumswirksamen Stellen, die Information aller Lokalredaktionen (Presse, ggf.
Rundfunk und Fernsehen) und zwei Tage vor der Veranstaltung einen nochmaligen
telefonischen Kontakt zu den wichtigsten Redakteuren. Vor, neben oder hinten an
der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch nicht für Sponsoren). Werbung
auf den Veranstaltungsplakaten für andere Zwecke darf nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung erfolgen.
10. Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden
durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der
beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
11. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche
Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung
verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen können durch Regelungen im
Einzelvertrag schriftlich ergänzt oder geändert werden.
12. Datenschutz Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, daß die im
Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert
werden (§ 26 BDSchG).
komplette
AGB hier herunterladen!
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